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Arbeitsvertragsrecht | 8.11.2005
Nach § 8 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen.
Was aber ist die Rechtsfolge, wenn der Arbeitnehmer die Frist nicht einhält?
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